Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden
- die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkverträge und ähnliche Verträge, §§ 631 ff. BGB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
- Vertragsschluss
Bestellungen des Kunden an uns stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Auch alle Angebote von uns sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Die Annahme eines Auftrages durch uns erfolgt durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung und Leistung. Weicht ein Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
- Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung bei höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik, ungünstige Witterung, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten verzögert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Kann die Lieferung wegen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und die Geltendmachung von weiteren Verzögerungskosten bleiben vorgehalten.
- Abschlagszahlungen
Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, könnten für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen jederzeit gefordert werden.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.
Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Jede Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der Pfandgläubiger ist von dem Eigentumsvorbehalt zu informieren. Gleiches gilt auch für die Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe Dritter.
Sofern es sich um die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers handelt, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall gelten die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei einer Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
- Einbau in Grundstücke
Sofern Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück des Auftraggebers eingebaut werden, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Werten Eigentumsvorbehaltsgegenstände von dem Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den den es angeht zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
- Verarbeitung
Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar in dem entsprechenden Verhältnis des Rechnungswertes der unter Vorbehalt stehenden Gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
- Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.
